Die Verschuldenshaftung legt fest, dass jemand, der einem anderen Schaden zufügt, für Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld aufkommen muss. Diese Haftungsform stellt sicher, dass jeder für seine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung von Rechten oder Rechtsgütern Dritter haftbar gemacht werden kann. Bei nachgewiesenem Verschulden haftet der Halter unbegrenzt nach § 823 BGB!
Unsere Empfehlung
Versichern Sie unbedingt höhere Deckungssummen als gesetzlich gefordert, da Sie unter Umständen mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften.