Halter-Haftpflichtversicherung für Motorsegler
Sicherheit und Schutz im Schadensfall
Die Halter-Haftpflichtversicherung für Motorsegler ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung gemäß §33 LuftVG. Sie schützt Sie als Halter zuverlässig vor finanziellen Risiken, die durch Personen- oder Sachschäden entstehen können.
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FAQ
Halter-Haftpflichtversicherung für Motorsegler
Die Versicherung schützt Sie, wenn durch den Betrieb Ihres Motorseglers Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden. In der Regel ist auch das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern mitversichert.
- Personenschäden von Dritten (Personen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden)
- Sachschäden von Dritten (z. B. Flur- oder Rangierschäden)
- Vermögensschäden als Folgeschäden von Personen- oder Sachschäden
- Personenschäden der Insassen (Passagiere)
- Sachschäden (z. B. Gepäckschäden)
- Reine Vermögensschäden ohne vorhergehenden Personen- oder Sachschaden
- Vorsätzlich verursachte Schäden
- Erfolgshaftung: Der Halter haftet unabhängig von einem eigenen Verschulden bis zur gesetzlich festgelegten Summe gemäß § 37 LuftVG – eine Entlastung ist nicht möglich.
- Verschuldenshaftung: Bei nachgewiesenem Verschulden haftet der Halter unbegrenzt nach § 823 BGB. Der Pilot (PIC) haftet ebenfalls unbegrenzt, jedoch nur im Verschuldensfall.
Es wird dringend empfohlen, eine höhere Versicherungssumme als gesetzlich vorgeschrieben abzuschließen, da Sie im Schadensfall unter Umständen mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften können.
- Die Haftungsregelungen können sich je nach Zielland unterscheiden.
- Maßgeblich sind immer die nationalen Vorschriften des jeweiligen Landes.
- Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug über die geltenden Haftungsvorschriften im Zielland.
Nein. Die obigen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur ein auf Luftfahrtrecht spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.
Weitere Fragen?
Rechtliches
Gesetze und Verordnungen
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,
b) bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
c) bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
d) bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
e) bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
f) bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
g) bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
h) bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
i) bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
j) bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten. Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.
(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.
(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.
Sonderziehungsrechte (SZR oder auch SDR – englisch: Special Drawing Rights) sind eine künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffen wurde. Sie dienen als Reservewährung und Rechnungseinheit für den internationalen Zahlungsverkehr zwischen Zentralbanken und dem IWF – nicht für den täglichen Gebrauch durch Verbraucher oder Unternehmen.
Wichtige Fakten zu Sonderziehungsrechten (SZR/SDR):
Erschaffen durch: Internationaler Währungsfonds (IWF) im Jahr 1969
Zweck: Ergänzung der offiziellen Währungsreserven von Mitgliedsstaaten
Kein Zahlungsmittel, sondern eine Art „Buchgeld“ zur Abwicklung von Transaktionen zwischen Zentralbanken und dem IWF
Wertbasis: Korb aus fünf Weltwährungen:
US-Dollar (USD)
Euro (EUR)
Chinesischer Renminbi (CNY)
Japanischer Yen (JPY)
Britisches Pfund (GBP)
Aktueller Kurs (Stand 2025):
Der Wert eines SZR wird täglich vom IWF berechnet. Er liegt meistens bei etwa 1,20 bis 1,30 EUR – kann aber schwanken.
