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Ultraleichtflugzeug • Passagier-Haftpflicht

Passagier-Haftpflichtversicherung für Ultraleichtflugzeuge

Schutz für Sie und Ihre Fluggäste

Die Passagier-Haftpflichtversicherung (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung) für Ultraleichtflugzeuge schützt Sie als Pilot vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Ihrer Fluggäste im Schadensfall. Nach §44 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind Sie verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn ein Passagier an Bord verletzt oder getötet wird – sei es während des Fluges oder beim Ein- und Aussteigen.

Mit der passenden Passagier-Haftpflichtversicherung sind Sie gegen diese Risiken abgesichert und können sich ganz auf das Fliegen konzentrieren.

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Passagier-Haftpflichtversicherung für Ultraleichtflugzeuge

Eine Passagier-Haftpflichtversicherung ist verpflichtend, wenn Passagiere gegen Entgelt befördert werden und ein Beförderungsvertrag vorliegt. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch für nichtgewerbsmäßige Beförderungen.

  • Personenschäden der Passagiere
  • Gepäckschäden
  • Verspätete Personenbeförderung
  • Verspätungsschäden von Gepäck
  • Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Flugschüler
  • Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden
  • Gefälligkeitsflüge: Hier haftet der Pilot nach § 823 BGB nur bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit, wobei der Geschädigte dies nachweisen muss. Die Haftung kann unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden, allerdings sind solche Haftungsbeschränkungen rechtlich und moralisch bedenklich.
  • Flüge mit Beförderungsvertrag: Bei Personenschäden haftet der Pilot (Luftfrachtführer) bis zu 100.000 SZR pro Passagier verschuldensunabhängig. Über diesen Betrag hinaus gilt eine umgekehrte Beweislast – der Pilot muss nachweisen, dass er nicht schuld ist.

Sonderziehungsrechte (SZR) sind eine internationale Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), bestehend aus US-Dollar, Euro, Yen und britischem Pfund. Der Umrechnungskurs wird täglich neu festgesetzt.

Ja, es wird dringend empfohlen, höhere Deckungssummen als gesetzlich vorgeschrieben zu wählen, da Sie im Schadensfall unbegrenzt haften können.

Die Haftungsregelungen können sich je nach Land unterscheiden. Maßgeblich sind immer die jeweiligen nationalen Gesetze. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug über die geltenden Vorschriften im Zielland.

Nein, die obigen Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Eine rechtssichere Auskunft kann Ihnen nur ein auf Luftfahrt spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.

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Gesetze und Verordnungen​

Privatpiloten von Motorflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Tragschraubern, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ballonen, Hubschraubern sowie Flugschüler und Fluglehrer.

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

(1) das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

(2) das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),

(3) das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),

(4) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),

(5) die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und

(6) die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört und beschädigt und geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks und einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben und solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck und andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt und mit sich führt, zerstört und beschädigt und gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben oder das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.

(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer und seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt und verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 22 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige und ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat und 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.

Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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