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Ballone • Passagier-Haftpflichtversicherung

Passagier-Haftpflichtversicherung für Ballone

Sicher in die Luft: Schutz vor Haftungsrisiken bei Ballonfahrten

Mit der Passagier-Haftpflichtversicherung (auch Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung genannt) für Ballone schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen von gesetzlich geltend gemachten Haftpflichtansprüchen Ihrer Fluggäste im Schadensfall. Diese Versicherung ist speziell dafür konzipiert, Schäden abzudecken, die durch Verletzungen oder den Tod von Passagieren an Bord eines Ballons entstehen können.

Was ist versichert?

Nach §44 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist ein Pilot dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der entsteht, wenn ein Fluggast an Bord eines Ballons oder beim Ein- oder Aussteigen in den Ballon verletzt oder getötet wird. Die Passagier-Haftpflichtversicherung übernimmt in diesem Fall die Haftung des Piloten und deckt die entsprechenden finanziellen Forderungen ab.

Die Versicherung schützt nicht nur vor den Kosten für Personenschäden, sondern auch vor den möglichen rechtlichen Folgen und den damit verbundenen Ansprüchen. Dies gilt sowohl für private als auch gewerblich betriebene Ballonfahrten, wenn Passagiere mitgeführt werden.

Wichtige Hinweise:

  • Diese Versicherung ist eine Pflichtversicherung, wenn gewerblich Passagiere befördert werden.
  • Der Versicherungsschutz entspricht den Anforderungen der EU-Verordnung 785/2004.

Mit der Passagier-Haftpflichtversicherung sind Sie als Ballonpilot umfassend abgesichert und können mit einem guten Gefühl in die Luft gehen.

Passagier-Haftpflichtversicherung
für Ballone
Schroeder Fire
1 + 3 Plätze
950 kg MTOW
Deckungssumme 3.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden
ab € 703*
/ im Jahr
inklusive 19 % VersSt
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Passagier-Haftpflichtversicherung für Ballone

Die Passagier-Haftpflichtversicherung schützt Sie umfassend bei Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren im Ballon. Versichert sind:

  • Personenschäden (Passagiere): Absicherung bei Verletzungen oder Tod von Fluggästen.
  • Gepäckschäden: Schutz bei Beschädigung oder Verlust des Gepäcks der Passagiere.
  • Verspätete Personenbeförderung: Entschädigung bei verspätetem Transport von Fluggästen.
  • Verspätungsschäden von Gepäck: Erstattung bei verspäteter Auslieferung von Gepäckstücken.
  • Drittschäden (z.B. Schäden an fremdem Eigentum, Flurschäden)
  • Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Flugschüler
  • Vorsätzlich verursachte Schäden

Es wird zwischen Gefälligkeitsfahrten und Fahrten aufgrund eines Beförderungsvertrages unterschieden:

Gefälligkeitsfahrten:

  • Der Luftfrachtführer (Pilot) haftet nach §823 BGB unbegrenzt, wenn einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  • Die Geschädigten müssen das Verschulden nachweisen.
  • Haftungsausschlüsse sind bei reinen Gefälligkeitsfahrten theoretisch möglich, aber rechtlich oft unwirksam (§ 49c LuftVG).
  • Bei wiederholtem Gebrauch solcher Vereinbarungen können AGB unterstellt werden, wodurch der Haftungsausschluss ungültig wird.
  • Moralische Bedenken: Wir raten dringend davon ab, solche Haftungsvereinbarungen zu unterzeichnen.

Fahrten aufgrund eines Beförderungsvertrages:

  • Bei Personenschäden haften Sie als Luftfrachtführer (Pilot) – ob Sie schuld sind oder nicht – gegenüber Ihren Fluggästen pro Person bis zu 100.000 SZR (Sonderziehungsrechte).
  • Sollte der Personenschaden die 100.000 SZR übersteigen, greift die Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast:
    • Der verletzte Passagier oder die Erben müssen nur das Verschulden behaupten, und Sie haften unbegrenzt.
    • Sie müssen beweisen, dass Sie den Schaden nicht verschuldet haben – was in der Praxis oft schwierig ist.
  • Bei entgeltlicher oder gewerbsmäßiger Luftbeförderung kann und darf die Haftung für Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden (§ 49c LuftVG).

Die Sonderziehungsrechte (SZR) sind eine internationale Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF). Der Wert basiert auf einem Währungskorb (US-Dollar, Euro, Yen, britisches Pfund) und wird täglich neu festgesetzt. Diese Einheit dient zur internationalen Vereinheitlichung von Haftungsobergrenzen.

Wir empfehlen dringend, höhere Deckungssummen als gesetzlich gefordert abzuschließen. Im Ernstfall können die finanziellen Forderungen so hoch sein, dass Sie mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften.

Beachten Sie, dass die oben genannten Informationen nicht vollständig sind. Besonders bei Fahrten ins Ausland können abweichende Haftungsregelungen gelten. Maßgeblich sind die nationalen Gesetze des jeweiligen Landes. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Fahrt über die entsprechenden Vorschriften im Zielland.

Nein. Die obigen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur ein auf Luftfahrtrecht spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.

Weitere Fragen?

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Gesetze und Verordnungen​

Privatpiloten von Motorflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Tragschraubern, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ballonen, Hubschraubern sowie Flugschüler und Fluglehrer.

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

(1) das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

(2) das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),

(3) das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),

(4) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),

(5) die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und

(6) die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört und beschädigt und geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks und einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben und solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck und andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt und mit sich führt, zerstört und beschädigt und gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben oder das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.

(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer und seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt und verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 22 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige und ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat und 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.

Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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