Passagier-Haftpflichtversicherung für Turboprop
Sicher unterwegs mit Ihrer Turboprop – Schutz für Passagiere und Gepäck!
Mit der Passagier-Haftpflichtversicherung (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung) für Turboprops schützen Sie sich vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Ihrer Fluggäste im Schadensfall. Nach §44 LuftVG sind Sie als Halter oder Pilot verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die entstehen, wenn ein Fluggast während des Fluges, beim Einsteigen oder beim Verlassen des Flugzeugs verletzt oder getötet wird.
Wann ist die Passagier-Haftpflichtversicherung Pflicht?
Für die gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung gegen Entgelt (also bei Vorliegen eines Beförderungsvertrags) ist der Abschluss einer Passagier-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Versicherung erfüllt die Anforderungen gemäß EU-Verordnung 785/2004 der Europäischen Gemeinschaft.
Oder alternativ: Zur PDF Anfrage SET
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PERSONENSCHÄDEN (PASSAGIERE)
FAQ
Passagier-Haftpflichtversicherung für Turboprops
Die Passagier-Haftpflichtversicherung bietet umfassenden Schutz bei folgenden Schadensfällen:
- Personenschäden (Passagiere): Absicherung bei Verletzungen oder Tod von Passagieren.
- Gepäckschäden: Schutz bei Beschädigung oder Verlust von Gepäck der Fluggäste.
- Verspätete Personenbeförderung: Entschädigung bei verspätetem Transport von Fluggästen.
- Verspätungsschäden von Gepäck: Erstattung bei verspäteter Auslieferung von Gepäckstücken.
- Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Flugschüler.
- Vorsatz: Vorsätzlich verursachte Schäden sind generell ausgeschlossen.
Es wird unterschieden zwischen Gefälligkeitsflügen und Flügen aufgrund eines Beförderungsvertrages:
Gefälligkeitsflüge:
- Der Luftfrachtführer (Pilot) haftet nach §823 BGB unbegrenzt bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit.
- Die Geschädigten müssen das Verschulden nachweisen.
- Haftungsausschlüsse bei Gefälligkeitsflügen sind zwar möglich, aber rechtlich oft unwirksam (§ 49c LuftVG).
- Häufig sind solche Haftungsvereinbarungen rechtlich nicht bindend und moralisch bedenklich – wir raten dringend davon ab, solche Verträge zu unterzeichnen.
Flüge aufgrund eines Beförderungsvertrages:
- Bei Personenschäden haften Sie als Luftfrachtführer (Pilot) – ob Sie schuld sind oder nicht – gegenüber Ihren Fluggästen bis zu 100.000 SZR (Sonderziehungsrechte) pro Person.
- Übersteigt der Personenschaden die 100.000 SZR, greift die Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast: Der Geschädigte muss nur das Verschulden behaupten – Sie müssen dann beweisen, dass Sie nicht schuld sind.
- Diese Beweislastumkehr ist besonders schwierig und riskant.
- Bei entgeltlicher oder gewerbsmäßiger Luftbeförderung darf die Haftung für Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden (§ 49c LuftVG).
Die Sonderziehungsrechte (SZR) sind eine internationale Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF). Der Wert basiert auf einem Währungskorb (US-Dollar, Euro, Yen, britisches Pfund) und wird täglich neu festgesetzt. Diese Einheit dient zur internationalen Vereinheitlichung von Haftungsobergrenzen.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Haftungsinformationen nicht vollständig sind. Besonders bei Flügen ins Ausland gelten unter Umständen andere Haftungsregelungen. Maßgeblich sind die nationalen Gesetze des jeweiligen Landes. Informieren Sie sich daher vor Ihrem Flug über die entsprechenden Vorschriften im Zielland.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Haftungsinformationen nicht vollständig sind. Besonders bei Flügen ins Ausland gelten unter Umständen andere Haftungsregelungen. Maßgeblich sind die nationalen Gesetze des jeweiligen Landes. Informieren Sie sich daher vor Ihrem Flug über die entsprechenden Vorschriften im Zielland.
Nein. Die obigen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur ein auf Luftfahrtrecht spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.
Weitere Fragen?
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Gesetze und Verordnungen
Privatpiloten von Motorflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Tragschraubern, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ballonen, Hubschraubern sowie Flugschüler und Fluglehrer.
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
(1) das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(2) das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
(3) das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
(4) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
(5) die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
(6) die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört und beschädigt und geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks und einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben und solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck und andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt und mit sich führt, zerstört und beschädigt und gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben oder das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.
(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer und seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt und verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 22 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige und ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat und 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
