Passagier-Haftpflichtversicherung für Motorsegler
Umfassender Schutz für Fluggäste und Piloten
Mit der Passagier-Haftpflichtversicherung (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung) für Motorsegler schützen Sie sich vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Ihrer Fluggäste, die bei einem Unfall entstehen können. Nach § 44 LuftVG ist ein Pilot verpflichtet, für Schäden aufzukommen, wenn ein Fluggast während des Fluges, beim Einsteigen oder Aussteigen verletzt oder getötet wird. Diese Versicherung sorgt dafür, dass Sie in solchen Fällen finanziell abgesichert sind.
FAQ
Passagier-Haftpflichtversicherung für Motorsegler
Eine Passagier-Haftpflichtversicherung ist Pflicht, wenn eine gewerbsmäßige oder nichtgewerbsmäßige Beförderung gegen Entgelt stattfindet. Dies gilt immer dann, wenn ein Beförderungsvertrag mit Passagieren besteht.
Der Versicherungsschutz erfüllt die Anforderungen der EU-Verordnung 785/2004 der Europäischen Gemeinschaft vom 21. April 2004.
- Personenschäden der Passagiere
- Gepäckschäden
- Verspätete Personenbeförderung
- Verspätungsschäden von Gepäck
- Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
- Flugschüler
- Vorsätzlich verursachte Schäden
Es wird zwischen Gefälligkeitsflügen und Flügen mit Beförderungsvertrag unterschieden:
- Gefälligkeitsflüge:
- Der Pilot haftet nach § 823 BGB unbegrenzt, wenn einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Geschädigte müssen das Verschulden des Piloten nachweisen.
- Eine Haftungsbeschränkung für Fahrlässigkeit ist unter bestimmten Bedingungen möglich (§ 49c LuftVG).
- Flüge mit Beförderungsvertrag:
- Der Pilot haftet bis zu 100.000 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Passagier.
- Bei Schäden über dieser Grenze greift die Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das bedeutet: Der Pilot muss beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat – eine oft schwierige Aufgabe.
- Eine Haftungsbeschränkung für Fahrlässigkeit ist nicht zulässig (§ 49c LuftVG).
Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), die sich aus den Währungen US-Dollar, Euro, Yen und britischem Pfund zusammensetzt. Der Umrechnungskurs wird täglich neu festgesetzt.
Es wird dringend empfohlen, höhere Versicherungssummen als gesetzlich vorgeschrieben zu wählen, da Sie im Schadensfall unbegrenzt haften können.
- Andere Länder haben oft abweichende Haftungsregelungen.
- Maßgeblich sind immer die nationalen Gesetze des jeweiligen Landes.
- Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug über die geltenden Vorschriften im Zielland.
Nein. Die obigen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur ein auf Luftfahrtrecht spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.
Weitere Fragen?
§
Gesetze und Verordnungen
Privatpiloten von Motorflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Tragschraubern, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ballonen, Hubschraubern sowie Flugschüler und Fluglehrer.
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
(1) das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(2) das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
(3) das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
(4) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
(5) die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
(6) die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört und beschädigt und geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks und einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben und solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck und andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt und mit sich führt, zerstört und beschädigt und gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben oder das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.
(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer und seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt und verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 22 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige und ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat und 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
