Wir versichern Luftfahrt
Passagier-haftpflichtversicherung
Motorsegler
Mit der Passagier-Haftpflichtversicherung (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung) für Motorsegler schützen Sie sich gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Ihrer Fluggäste im Schadensfall. Nach §44 LuftVG ist ein Pilot verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der entsteht, wenn ein Fluggast an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen in dieses verletzt oder getötet wird.
siehe CSL-Versicherung für Motorsegler
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Für gewerbsmäßige und für nichtgewerbsmäßige Beförderung gegen Entgelt (also wenn ein Beförderungsvertrag vorliegt) muss eine Passagier-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Dann ist die Passagier-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung. Der Versicherungsschutz erfüllt die Erfordernisse nach EU-Verordnung 785/2004 der Europäischen Gemeinschaft vom 21. April 2004.
Wir legen jedem Angebot der Passagier-Haftpflichtversicherung die Versicherungsbedingungen bei. So können Sie in Ruhe nachlesen, was im Detail versichert oder nicht versichert ist. Selbstverständlich gelten die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Grundsätzlich muss zwischen Gefälligkeitsflügen und Flügen aufgrund eines Beförderungsvertrages unterschieden werden.
Jeder Halter eines Luftfahrzeuges sollte die Passagier-Haftpflichtversicherung abschließen, auch wenn nur gelegentlich Passagiere befördert werden. Dies schützt Sie vor erheblichen Schadenszahlungen. Versichern Sie unbedingt höhere Deckungssummen als gesetzlich gefordert, da Sie unter Umständen mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften.
Hier haftet der Luftfrachtführer (Pilot) nach §823 BGB unbegrenzt, bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit. Allerdings müssen die Geschädigten dies beweisen. Bei reinen Gefälligkeitsflügen kann die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Siehe § 49c LuftVG (Unabdingbarkeit). Werden solche Vereinbarungen öfters verwendet, werden AGBs unterstellt. Der Haftungsausschluss wird dann unwirksam. Wir halten solche Haftungsbeschränkungen für moralisch sehr bedenklich und raten Passagieren dringend davon ab, solche Haftungsvereinbarungen zu unterzeichnen.
Bei Personenschäden haften Sie als Luftfrachtführer (Pilot) – ob Sie schuld sind oder nicht – gegenüber Ihren Fluggästen pro Person bis zu 100.000 SZR (Sonderziehungsrechte). Sollte der jeweilige Personenschaden die 100.000 SZR übersteigen, gilt die Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Der verletzte Passagier oder die Erben müssen nur das Verschulden behaupten und somit haften Sie unbegerenzt. Sie müssen nun beweisen, dass Sie den Schaden nicht verschuldet haben (umgekehrte Beweislast). Dies ist im Allgemeinen sehr schwierig. Bei entgeltlicher oder gewerbsmäßiger Luftbeförderung kann und darf die Haftung für Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden. Siehe § 49c LuftVG (Unabdingbarkeit).
Das Sonderziehungsrecht (deutsch SZR = Sonderziehungsrechte oder Rechnungseinheiten, englisch SDR = special drawing rights) ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF/IMF International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt. Der Umrechnungskurs wird täglich neu festgelegt (Umrechnungskurs Euro 1,15588 / Stand 18.11.11).
Bitte beachten Sie, dass die obigen Haftungsinformationen nicht abschließend sind. Besonders bei Flügen ins Ausland gelten unter Umständen andere Haftungsregelungen. Maßgeblich sind immer die jeweiligen Landesgesetze. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug ins Ausland, über die jeweiligen nationalen Haftungsvorschriften.
Die obigen Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Eine rechtssichere Auskunft kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt erteilen, der auf Luftfahrt spezialisiert ist.
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
(1) das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(2) das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
(3) das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
(4) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
(5) die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
(6) die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
§ 45 LuftVG
(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten, wenn
1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.
§ 46 LuftVG
(1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben und solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 4.694 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer und seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde.
(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört und beschädigt und geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks und einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben und solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck und andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt und mit sich führt, zerstört und beschädigt und gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben oder das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.
(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer und seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt und verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 22 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige und ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat und 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Adrian Gutzweiler
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