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Tragschrauber • Sitzplatz-Unfallversicherung

Sitzplatz-Unfallversicherung für Tragschrauber

Sicherheit für Pilot und Passagiere

Mit der Sitzplatz-Unfallversicherung für Tragschrauber bieten Sie den Passagieren und dem Piloten im Falle eines Unfalls umfassenden Schutz. Diese Versicherung sorgt dafür, dass je nach Schwere der Verletzung die für den Sitzplatz vereinbarte Versicherungssumme ganz oder teilweise ausgezahlt wird, ohne dass die Schuldfrage geprüft werden muss.

Was ist versichert?

  • Sitzplätze des Tragschraubers: Die Versicherung deckt die Sitzplätze im Tragschrauber ab, wie beispielsweise den Pilotenplatz und/oder die Fluggastsitze.
  • Tod und/oder Invalidität: Im Falle eines Unfalls erhalten die verletzten Personen eine Entschädigung, die bei Tod oder Invalidität entsprechend der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt wird.

Die Sitzplatz-Unfallversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Passagier-Haftpflichtversicherung, da sie die finanziellen Folgen eines Unfalls für den Piloten und die Passagiere absichert, ohne die Haftungsfrage zu klären.

Sitzplatz-Unfallversicherung
für Tragschrauber
Versicherungssumme 20.000 EUR Tod und
20.000 EUR Invalidität
ab 54 EUR Jahresprämie je Pilotensitz
ab 42 EUR Jahresprämie je Gastsitz
ab € 42*
/ im Jahr
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Sitzplatz-Unfallversicherung für Tragschrauber

Wenn Tragschrauber für Schulungsflüge, Type-Rating oder Einweisungsflüge genutzt werden, verlangt das zuständige Regierungspräsidium den Abschluss einer Sitzplatz-Unfallversicherung.

  • Sitzplätze des Tragschraubers, einschließlich Piloten- und Fluggastsitze
  • Tod und/oder Invalidität infolge eines Unfalls
  • Sachschäden (z. B. Gepäck oder das Luftfahrzeug selbst)
  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

Die erforderlichen Deckungssummen sind je nach Vorschrift des zuständigen Regierungspräsidiums unterschiedlich. Es wird empfohlen, sich dort über die genauen Vorgaben zu informieren.

Diese Versicherung sichert die finanziellen Folgen eines Unfalls für Piloten und Passagiere, ohne dass eine Schuldfrage geklärt werden muss.

Nein. Die obigen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur ein auf Luftfahrtrecht spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.

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