Luftfahrt-Hangar­­versicherung
Ultraleicht­­flugzeuge

Die ideale “Hausratversicherung” für Ihr Ultraleichtflugzeug. Mit einer
Hangarversicherung versichern wir Ihr Ultraleichtflugzeug im
abgeschlossenen Hangar.

Preisbeispiel

FK-Leichtflugzeuge FK14
Versicherungssumme 50.000 EUR, Selbstbeteiligung 5.000 EUR je Schaden
ab 272 EUR Jahresprämie inklusive 19 % VersSt

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0761 888662-22. Sie erhalten innerhalb weniger Tage ein ausführliches Angebot.

Hangarversicherung: Im Gegensatz zur Kasko-Versicherung entspricht die Versicherungssumme nicht dem Wiederbeschaffungswert sondern dem Neuwert des Ultraleichtflugzeugs.

Wir legen jedem Angebot die Versicherungsbedingungen bei. So können Sie in Ruhe nachlesen, was im Detail versichert oder nicht versichert ist. Selbstverständlich gelten die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Was ist versichert?

FEUER

EINBRUCHDIEBSTAHL

VANDALISMUS NACH EINEM EINBRUCH

ELEMENTARGEFAHREN

STURM UND HAGEL

ÜBERSCHWEMMUNG

Was ist nicht versichert?

DAS FLUGRISIKO

ROLLSCHÄDEN

Sonder­bedingungen - Spezialklauseln

bis 250.000 €, darüber hinaus max. 20 % Leistungskürzung bis max. 500.000 € Schadenhöhe

Erklärung:

Wurde ein Schaden durch Sie (mit-)verursacht, prüft der Versicherer, ob Sie evtl. grob fahrlässig gehandelt haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn  Fenster geöffnet sind, aber das Haus verlassen wurde und so ein „erleichterter Einbruch“ ermöglicht wird. Wenn dies der Fall ist, kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens anteilig kürzen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welcher Höhe eine Kürzung durch den Versicherer möglich ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, kann der Versicherer nur noch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung verweigern.

max. 20 % Leistungskürzung

Erklährung:

Versicherer kalkulieren ihre Tarife nach der Berechenbarkeit eines Schadensrisikos. Ändern sich die Rahmenbedingungen, ändert sich auch das Risiko. Damit der Versicherer jederzeit über die Risikohöhe informiert bleibt, werden mit dem Versicherungsnehmer sogenannte Obliegen-heiten vereinbart. In der gewerblichen Inhaltsversicherung sind dies z.B. Anzeigepflichten (z.B. wenn ein Gerüst am Haus installiert wird, da dies das Einbruch-Risiko erhöht), Sicherheitsvorschriften (z.B. sämtliche gesetzliche und behördliche Vorschriften müssen beachtet werden) oder auch Verhaltensvorschriften im Schadenfall (z.B. polizeiliche Anzeige eines Einbruchs, Aufbewahrung von beschädigten Gegenständen, usw.). Ein Verstoß gegen derartige Obliegenheiten kann zur Kündigung und/oder Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern der Verstoß grob fahrlässig erfolgt ist. Verzichtet der Versicherer auf dieses Recht, kann nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit und/oder Kündigung führen

max. 20 % Leistungskürzung ab 5.000 € bis 100.000 € Schadenhöhe

Erklärung:

Neue Mieter ziehen ein, ein Gerüst wird für bevorstehende Malerarbeiten aufgebaut oder leicht entzündliche Materialien werden irgendwo kurzzeitig zwischengelagert. Diese und viele andere Umstände können Gefahrerhöhungen sein, die einen Schadenfall wahrscheinlicher machen oder die Höhe eines Schadenfalls negativ beeinflussen. Werden diese Gefahrerhöhungen nicht unverzüglich an den Versicherer gemeldet, ist dieser im Schadenfall zur Kürzung der Leistung berechtigt. Durch den Verzicht auf Kürzung bei unterlassener Anzeige können Sie dem vorbeugen und Leistungskürzungen vermeiden

max. 20 % Leistungskürzung ab 5.000 € bis 100.000 € Schadenhöhe

Erklärung:

Die in den Vertragsbedingungen vereinbarten Sicherheitsvorschriften sollen dafür sorgen, dass Schadenfälle vermieden oder zumindest mi-nimiert werden. Hierzu gehört z.B. die Verpflichtung alle Schlösser von Türen, Fenstern, Einbruchmeldeanlagen, usw. uneingeschränkt ge-brauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit ruht. Aber auch während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies zu kontrollieren. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten ist der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens berechtigt die Leistung zu kürzen. Durch den Verzicht auf Kürzung bei Nichteinhaltung können Sie dem vorbeugen und Leistungskürzungen vermeiden.

max. 20 % Leistungskürzung ab 5.000 €

Erklärung:

Gerade das Nichtanwenden von vorhandenen Sicherungen ist eine häufige Problematik bei Einbruch-Diebstahl-Fällen. Es müssen sämtliche vorhandene Sicherungen (z.B. Einbruchmeldeanlage) betätigt sein. Wird dies vergessen, kann das schnell zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern der Versicherer dies nicht abweichend durch einen Verzicht auf Leistungsfreiheit geregelt hat.

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