Halter-haftpflicht­­­versicherung
Turboprop

Die Halter-Haftpflichtversicherung für Turboprop ist eine Pflichtversicherung nach §33 LuftVG.

Preisbeispiel

Piper PA-46 Malibu, 1+5 Plätze, 1860 kg MTOW Deckungssumme 4.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden (Drittschäden)
ab 390 EUR Jahresprämie inklusive 19 % VersSt

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Turboprob/Single Engine Turbine
Turboprob/Multi Engine Turbine

Sie sind versichert, wenn Sie mit Ihrer Turboprop Personen verletzen oder Sachen beschädigen. Die Passagiere können Sie gesondert über eine Passagier-Haftpflichtversicherung (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung) oder CSL-Versicherung (combined single limit) versichern.

Wir legen jedem Angebot der Halter-Haftpfldie Versicherungsbedingungen bei. So können Sie in Ruhe nachlesen, was im Detail versichert oder nicht versichert ist. Selbstverständlich gelten die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Was ist versichert?

PERSONENSCHÄDEN (VON PERSONEN, DIE NICHT IM LUFTFAHRZEUG BEFÖRDERT WERDEN)

SACHSCHÄDEN VON DRITTEN (BESCHÄDIGUNG ODER VERNICHTUNG VON SACHEN, ZUM BEISPIEL FLURSCHÄDEN, RANGIERSCHÄDEN)

VERMÖGENSSCHÄDEN (ALS FOLGESCHÄDEN VON PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN)

Was ist nicht versichert?

PERSONENSCHÄDEN DER INSASSEN (PASSAGIERE)

SACHSCHÄDEN (ZUM BEISPIEL GEPÄCKSCHÄDEN)

REINE VERMÖGENSSCHÄDEN

VORSATZ

Erfolgshaftung

Der Halter haftet ohne Verschulden bis zu den Summenbegrenzungen des § 37 LuftVG. Für den Halter besteht keine Entlastungsmöglichkeit.

Verschuldenshaftung

Bei nachgewiesenem Verschulden haftet der Halter unbegrenzt nach § 823 BGB! Der Pilot (PIC) haftet nur bei Verschulden, jedoch dann auch unbegrenzt nach § 823 BGB.

Unsere Empfehlung

Versichern Sie unbedingt höhere Deckungssummen als gesetzlich gefordert, da Sie unter Umständen mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften.

Flüge ins Ausland

Bitte beachten Sie, dass die obigen Haftungsinformationen nicht vollständig sind. Besonders bei Flügen ins Ausland gelten unter Umständen andere Haftungsregelungen. Maßgeblich sind immer die jeweiligen Landesgesetze. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug ins Ausland, über die jeweiligen nationalen Haftungsvorschriften.

Bitte beachten

Die obigen Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Eine rechtssichere Auskunft kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt erteilen, der auf Luftfahrt spezialisiert ist.

Gesetze und Verordnungen​

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

  • Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

    a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,

    b) bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,

    c) bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,

    d) bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,

    e) bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,

    f) bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,

    g) bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,

    h) bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,

    i) bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,

    j) bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten. Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.

    (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

    (3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

    (4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.

(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

Das Sonderziehungsrecht (deutsch SZR = Sonderziehungsrechte oder Rechnungseinheiten, englisch SDR = special drawing rights) ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF/IMF International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt. Der Umrechnungskurs wird täglich neu festgelegt (Umrechnungskurs Euro 1,15588 / Stand 18.11.11).

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