Haftpflichtversicherung für
Luftfahrtveranstaltungen
Luftfahrtveranstaltungen sind nach §73 LuftVZO genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis erteilt in der Regel das zuständige Regierungspräsidium.
Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der jeweiligen Vorstandsmitglieder und der Vereinsmitglieder, die vom Vorstand zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit in dieser Eigenschaft beauftragt werden.
Bei der Haftpflichtversicherung für Luftfahrt-Veranstaltungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht für Personenschäden und Sachschäden aus der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Luftfahrtveranstaltungen, zu denen Dritte als Zuschauer eingeladen werden.
Luftfahrtveranstaltungen sind nach §73 LuftVZO genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis erteilt in der Regel das zuständige Regierungspräsidium.
Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der jeweiligen Vorstandsmitglieder und der Vereinsmitglieder, die vom Vorstand zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit in dieser Eigenschaft beauftragt werden.
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