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Segelflugzeug • Halter-Haftpflicht

Halter-Haftpflichtversicherung für Segelflugzeuge

Gesetzlich vorgeschrieben, unverzichtbar für Ihre Sicherheit

Die Halter-Haftpflichtversicherung für Segelflugzeuge ist eine Pflichtversicherung nach §33 LuftVG. Sie schützt Sie als Halter eines Segelflugzeugs vor den finanziellen Folgen von Schäden, die durch den Betrieb Ihres Luftfahrzeugs entstehen können.

Was ist versichert?

  • Personenschäden
    Versichert sind Personenschäden, die nicht durch Personen im Segelflugzeug selbst verursacht werden, z. B. Verletzungen von Passanten oder anderen Personen am Boden.
  • Sachschäden von Dritten
    Diese Versicherung deckt Schäden ab, die durch Ihr Segelflugzeug an fremden Sachen verursacht werden. Dazu gehören z. B. Flurschäden, Rangierschäden oder Schäden an anderen Fahrzeugen.
  • Vermögensschäden
    Vermögensschäden sind Schäden, die durch die Verletzung von Personen- oder Sachschäden entstehen. Wenn etwa durch einen Unfall auf dem Boden eine dritte Person einen finanziellen Verlust erleidet, sind auch diese Schäden abgesichert.

Warum ist diese Versicherung wichtig?
Die Halter-Haftpflichtversicherung für Segelflugzeuge ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert Sie vor den finanziellen Folgen ab, die durch unvorhergesehene Schäden an Personen oder Sachen entstehen können. Sie ist eine unverzichtbare Absicherung für jeden Segelflugzeughalter.

Halter-Haftpflichtversicherung
für Segelflugzeuge
Schempp-Hirth Duo Discus XL
1 + 1 Plätze
750 kg MTOW
Deckungssumme 2.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden (Drittschäden)
ab € 132*
/ im Jahr
inklusive 19 % VersS
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Oder alternativ: Zur PDF Anfrage

Halter-Haftpflichtversicherung für Segelflugzeuge

Die Halter-Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch den Betrieb Ihres Segelflugzeugs verursacht werden, darunter:

  • Personenschäden an Dritten (Personen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden)
  • Sachschäden von Dritten (z. B. Flur- oder Rangierschäden, Beschädigung fremden Eigentums)
  • Vermögensschäden als Folgeschäden von Personen- oder Sachschäden
  • Personenschäden der Insassen (Passagiere)
  • Sachschäden (z. B. Gepäckschäden)
  • Reine Vermögensschäden, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren
  • Vorsätzlich verursachte Schäden
  • Erfolgshaftung: Nach § 37 LuftVG haftet der Halter unabhängig vom eigenen Verschulden bis zur gesetzlich festgelegten Summe – eine Entlastung ist nicht möglich.
  • Verschuldenshaftung: Wird ein Verschulden nachgewiesen, haftet der Halter unbegrenzt nach § 823 BGB. Der Pilot (PIC) haftet ebenfalls unbegrenzt, jedoch nur im Verschuldensfall.

Es wird dringend empfohlen, höhere Versicherungssummen als gesetzlich vorgeschrieben abzuschließen, da Sie im Schadensfall unter Umständen mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften.

Nein, Personenschäden der Insassen sind nicht durch die Halter-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Für Passagiere sollte eine Passagier-Haftpflichtversicherung (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung) oder eine CSL-Versicherung (Combined Single Limit) abgeschlossen werden.

Ja, die nationalen Vorschriften des jeweiligen Landes können sich von den deutschen Bestimmungen unterscheiden.

  • Bitte informieren Sie sich vor dem Flug über die geltenden Haftungsregelungen im Zielland.
  • Maßgeblich sind immer die jeweiligen Landesgesetze.

Nein. Die obigen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur ein auf Luftfahrtrecht spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.

Weitere Fragen?

Einfach anrufen 0761 888662-0

Gesetze und Verordnungen

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,
b) bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
c) bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
d) bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
e) bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
f) bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
g) bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
h) bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
i) bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
j) bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten. Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.
(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.

(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.


(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.


(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

Sonderziehungsrechte (SZR oder auch SDR – englisch: Special Drawing Rights) sind eine künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffen wurde. Sie dienen als Reservewährung und Rechnungseinheit für den internationalen Zahlungsverkehr zwischen Zentralbanken und dem IWF – nicht für den täglichen Gebrauch durch Verbraucher oder Unternehmen.

Wichtige Fakten zu Sonderziehungsrechten (SZR/SDR):
Erschaffen durch: Internationaler Währungsfonds (IWF) im Jahr 1969
Zweck: Ergänzung der offiziellen Währungsreserven von Mitgliedsstaaten
Kein Zahlungsmittel, sondern eine Art „Buchgeld“ zur Abwicklung von Transaktionen zwischen Zentralbanken und dem IWF
Wertbasis: Korb aus fünf Weltwährungen:
US-Dollar (USD)
Euro (EUR)
Chinesischer Renminbi (CNY)
Japanischer Yen (JPY)
Britisches Pfund (GBP)

Aktueller Kurs (Stand 2025):
Der Wert eines SZR wird täglich vom IWF berechnet. Er liegt meistens bei etwa 1,20 bis 1,30 EUR – kann aber schwanken.

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