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Luftfahrt-Kaskoversicherung

Kaskoversicherung für Motorflugzeuge

Schutz für Ihr wertvolles Luftfahrzeug

Ein Motorflugzeug ist nicht nur ein Fortbewegungsmittel, sondern oft auch eine bedeutende Investition. Mit der Luftfahrt-Kaskoversicherung schützen Sie Ihr Luftfahrzeug umfassend vor finanziellen Verlusten durch Teil- oder Totalschäden.

Warum eine Kaskoversicherung?

Egal, ob es sich um Beschädigungen durch äußere Einflüsse, Bodenunfälle oder andere unvorhersehbare Ereignisse handelt – die Luftfahrt-Kaskoversicherung bietet Ihnen finanziellen Schutz, damit Sie sich im Schadensfall keine Sorgen um die Kosten machen müssen.

Jetzt absichern und sorgenfrei abheben!

Kaskoversicherung für Motorflugzeuge
Preisbeispiel Cessna 172
Cessna 172
VS 100.000 EUR
1 Pilot
Selbstbeteiligung 1.000 EUR je Teilschaden
Privat-, Geschäfts- und Reiseflüge
Type-Rating, gute Flugerfahrung vorausgesetzt
ab € 1.365*
/ im Jahr
Jahresprämie inklusive 19 % VersS
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Luftfahrt-Kaskoversicherung

Jedem Angebot der Kaskoversicherung liegen die vollständigen Versicherungsbedingungen bei. So können Sie in Ruhe nachlesen, was im Detail versichert oder nicht versichert ist – selbstverständlich gelten dabei die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen.

Versichert sind alle Gefahren, die von außen auf das Luftfahrzeug einwirken, beispielsweise Feuer, Hagel, Diebstahl oder Vandalismus. Darüber hinaus sind auch Schäden bei einer Bruchlandung oder Außenlandung, die Auslösung des Rettungsschirms, Rollschäden, Bergungskosten und weitere ähnliche Leistungen abgedeckt.

Nicht versichert sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, Schäden durch das Fehlen vorgeschriebener Erlaubnisse oder erforderlicher Berechtigungen, Überladungen, interne Triebwerksschäden (wobei daraus entstehende Folgeschäden versichert sein können) sowie Verstöße gegen die Pilotenklausel und/oder den versicherten Verwendungszweck. Außerdem gelten Krieg, Terror und ähnliche Ereignisse als nicht versicherte Risiken.

  • Teilschaden: Es werden die Wiederherstellungskosten (abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung) bis maximal zur vereinbarten Versicherungssumme erstattet. Zusätzlich können Such-, Bergungs-, Transport- und Entsorgungskosten (jeweils begrenzt) sowie gegebenenfalls Sachverständigenkosten übernommen werden.
  • Totalschaden: Hier wird der Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung und der wiederverwertbaren Teile, maximal jedoch bis zur Versicherungssumme, erstattet. Auch hier können begrenzte Such-, Bergungs-, Transport- und Entsorgungskosten sowie Sachverständigenkosten anfallen.

In der Regel erhalten Sie zu Beginn des Versicherungsjahres einen Schadenfreiheitsrabatt von 15 bis 20 Prozent auf den Kasko-Nettobeitrag. Dieser Rabatt muss jedoch bei einem ersatzpflichtigen Versicherungsschaden oder bei Nichtverlängerung des Vertrages innerhalb des laufenden Versicherungsjahres an den Versicherer zurückgezahlt werden.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet wird. Beispiele hierfür sind:

  • Einflug in schlechtes Wetter
  • Mangelnde oder unzureichende Flugvorbereitung
  • Überladung des Flugzeugs
  • Treibstoffmangel
  • Alkoholeinfluss oder Drogenmissbrauch
  • Nichteinhaltung gesetzlicher Wartungsvorschriften
    Seit 2008 sieht das verbraucherfreundliche Versicherungsvertragsgesetz (§81 VVG) vor, dass Piloten auch bei grobem Verschulden zumindest einen Teilersatz beanspruchen können.

Viele Banken oder Leasinggesellschaften verlangen den Versicherungsschutz einer Luftfahrt-Kaskoversicherung. Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden, können zusätzlich über einen Beitragszuschlag mitversichert werden – hierfür stellt der Kaskoversicherer einen Sicherungsschein aus.

Die obigen Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Eine rechtssichere Auskunft kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt erteilen, der auf Luftfahrt spezialisiert ist.

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Gesetze und Verordnungen

Herbeiführung eines Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Ihr direkter Draht zur optimalen Absicherung

Lassen Sie uns Ihre Luftfahrtversicherung ganz nach Ihren Bedürfnissen gestalten. Ich nehme mir Zeit für Ihre Fragen und berate Sie individuell – per Telefon, Videokonferenz oder E-Mail.

Werte, Auszeichnungen & Reviews

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