Wir versichern Luftfahrt
Motorflugzeuge • Passagierhaftpflicht

Passagier-Haftpflichtversicherung für Motorflugzeuge

Schutz für Sie und Ihre Fluggäste

Die Sicherheit Ihrer Passagiere steht bei jedem Flug an erster Stelle. Doch auch bei größter Sorgfalt kann es zu Unfällen kommen. Mit der Passagier-Haftpflichtversicherung (auch Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung genannt) schützen Sie sich gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Ihrer Fluggäste im Schadensfall.

Warum ist die Passagier-Haftpflichtversicherung wichtig?

Gemäß §44 LuftVG sind Sie als Pilot gesetzlich verpflichtet, Schäden zu ersetzen, wenn ein Fluggast:

an Bord Ihres Flugzeugs, beim Einsteigen oder beim Aussteigen verletzt oder getötet wird. Die Passagier-Haftpflichtversicherung übernimmt in diesen Fällen die entstehenden Kosten und bewahrt Sie vor finanziellen Belastungen.

Passagier-Haftpflichtversicherung
Beispielrechnung
Cessna 172
1 + 3 Plätze
1198 kg MTOW
Deckungssumme 600.000 EUR für Personenschäden
2.000 EUR Sachschäden
ab € 250*
/ im Jahr
inklusive 19 % VersSt (je Gastplatz)
Online-Anfrage

Oder alternativ: Zur PDF Anfrage

Passagier-Haftpflichtversicherung

Eine Passagier-Haftpflichtversicherung ist erforderlich, wenn eine gewerbliche oder nichtgewerbliche Beförderung gegen Entgelt erfolgt, also ein Beförderungsvertrag vorliegt. In diesem Fall handelt es sich um eine Pflichtversicherung gemäß der EU-Verordnung 785/2004.

Personenschäden der Passagiere
Gepäckschäden
Verspätung bei der Personenbeförderung

Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
Flugschüler
Schäden, die durch vorsätzliches Handeln verursacht wurden

Ja, wir empfehlen jedem Halter eines Luftfahrzeugs den Abschluss einer Passagier-Haftpflichtversicherung – auch wenn nur gelegentlich Passagiere befördert werden. Eine ausreichend hohe Deckungssumme schützt vor erheblichen Schadensforderungen. Da Sie unter Umständen mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften, sollten Sie stets höhere Summen versichern als gesetzlich vorgeschrieben.

Gefälligkeitsflüge: Hier haftet der Pilot gemäß § 823 BGB unbegrenzt für Schäden bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit. Der Geschädigte muss das Verschulden nachweisen. Die Haftung für Fahrlässigkeit kann zwar ausgeschlossen werden, doch häufig sind solche Klauseln unwirksam und rechtlich angreifbar. Wir raten dringend davon ab, entsprechende Vereinbarungen zu unterzeichnen.


Flüge mit Beförderungsvertrag: Der Pilot haftet unabhängig von einem Verschulden für bis zu 100.000 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Passagier. Bei höheren Schadenssummen gilt eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast – der Passagier muss nur das Verschulden behaupten, während der Pilot beweisen muss, dass er nicht schuld ist.

Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF) und setzt sich aus den vier wichtigsten Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Yen und Britisches Pfund) zusammen. Der Umrechnungskurs wird täglich neu festgelegt.

Ja, für Flüge ins Ausland gelten oft abweichende Haftungsregelungen, die sich nach den jeweiligen Landesgesetzen richten. Wir empfehlen, sich vorab über die spezifischen Haftungsregelungen im Zielland zu informieren.

Nein, diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtssichere Auskunft empfehlen wir die Konsultation eines auf Luftrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Weitere Fragen?

Einfach anrufen 0761 888662-0

Gesetze und Verordnungen​

Privatpiloten von Motorflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Tragschraubern, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ballonen, Hubschraubern sowie Flugschüler und Fluglehrer.

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

(1) das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

(2) das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),

(3) das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),

(4) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),

(5) die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und

(6) die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört und beschädigt und geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks und einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs und sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben und solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck und andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt und mit sich führt, zerstört und beschädigt und gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben oder das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.

(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer und seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt und verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 22 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige und ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat und 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.

Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ihr direkter Draht zur optimalen Absicherung

Lassen Sie uns Ihre Luftfahrtversicherung ganz nach Ihren Bedürfnissen gestalten. Ich nehme mir Zeit für Ihre Fragen und berate Sie individuell – per Telefon, Videokonferenz oder E-Mail.

Werte, Auszeichnungen & Reviews

Online-Schadensmeldung

außerhalb der Öffnungszeiten Tel: +49 761 888662-11

Musterkaufvertrag

Wir erleichtern Ihren Flugzeug(ver)kauf!