Nein, auf keinen Fall! Es besteht in Deutschland Versicherungspflicht. Ohne Haftpflichtversicherung, wird das Motorflugzeug nicht zum Verkehr zugelassen.
Die Halter-Haftpflichtversicherung für Flugzeuge ist eine Pflichtversicherung (§43 LuftVG). Sie schützt den Halter eines Luftfahrzeuges vor Schadenersatzansprüchen, die aus dem Halten und dem Betrieb eines Flugzeuges entstehen können. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht aller berechtigten Personen, die an der Führung, Bedienung und Kontrolle des versicherten Luftfahrzeugs beteiligt sind.
Was ist bei der Halter-Haftpflichtversicherung versichert?
- Personenschäden von Dritten (außerhalb) – die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
- Sachschäden von Dritten (außerhalb) – Beschädigung oder Vernichtung von Sachen
- Vermögensschäden – als Folgeschäden von Personen- oder Sachschäden
- Flurschäden – zum Beispiel bei einer Außenlandung
- Hangarierungsschäden – z. B. beim Einhallen oder Aushallen an Luftfahrzeugen oder Sachen Dritter
- Rollschäden – z. B. an anderen Luftfahrzeugen oder an der Landebahnbefeuerung
Was ist nicht bei der Halter-Haftpflichtversicherung versichert?
- Passagierschäden/Fluggastschäden – von Personen, die im Motorflugzeug befördert werden
- Sachschäden – von Personen, die im Motorflugzeug befördert werden
- reine Vermögensschäden
- Vorsatz
Die Haftpflichtversicherung ist – wie ja schon im Namen drin – eine Pflichtversicherung der Luftfahrtversicherungen. Diese wichtige Versicherung können Sie sich also nicht sparen. Aber es gibt trotzdem eine gute Nachricht: bei uns können Sie bei den Prämien sparen! Und das bei Top-Leistungen und kompetenter Beratung!
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FAQ Haftpflichtversicherung
Fragen, die Sie schon immer einmal interessiert haben...
Die Gefährdungshaftung ist eine Schadenersatzpflicht, die kein Verschulden voraussetzt. In der Luftfahrt haftet der Halter eines Motorflugzeuges ohne persönliches Verschulden.
Die Verschuldenshaftung ist eine Schadenersatzpflicht, die ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraussetzt.
Für den Halter besteht keine Entlastungsmöglichkeit, er muss für den entstandenen Schaden einstehen. Der Halter haftet jedoch ohne Verschulden (§33 LuftVG) nur begrenzt bis zu den Summenbegrenzungen des § 37 LuftVG. Die Halter-Haftpflichtversicherung prüft und reguliert den Schaden, jedoch nur bis zur vom Versicherungsnehmer gewählten Deckungssumme.
Bei nachgewiesenem Verschulden haftet der Halter eines Motorflugzeuges unbegrenzt. Der Halter muss, gemäß §823 BGB, für den gesamten Schaden einstehen. Die Halter-Haftpflichtversicherung prüft und reguliert den Schaden, jedoch nur bis zur vom Versicherungsnehmer gewählten Deckungssumme.
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